Hier die lesenswerte Eilentscheidung des Karlsruher Sozialgerichts https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001632182
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Mitwirkungspflichten in diesem Sinn verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und sie müssen verhältnismäßig, also zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten kann der Gesetzgeber auch belastende Sanktionen vorsehen, die aber strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Insbesondere muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung staatlicher Leistungen durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen. Bei der Einschränkung existenzsichernder Leistungen bedarf es tragfähiger Erkenntnisse, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sanktionen zu belegen (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).
Diesen Maßgaben wird die Rechtsfolge bei unbegründeter Ablehnung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG nicht gerecht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG einen legitimen Zweck verfolgen, weil sie grundsätzlich nicht die Integration in den Arbeitsmarkt bezwecken, sondern der Selbstverwaltung einer Einrichtung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) dienen oder (nur) eine halbwegs sinnvolle, der Allgemeinheit dienende Tätigkeit bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern ermöglichen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Eine Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme ist bei Personen ohne regulären Zugang zum Arbeitsmarkt verfassungsrechtlich sehr problematisch, insbesondere wenn die Arbeitsgelegenheit einer bloßen „Beschäftigungstherapie“ mit erzieherischem Charakter gleicht (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024))." (...) "Verfassungsrechtlich nicht zulässig ist in diesem Zusammenhang die weitgehende Streichung des soziokulturellen Existenzminimums. Diese Reduzierung der Leistungen auf die Sicherung des physischen Existenzminimums ist mit der einheitlichen grundrechtlichen Garantie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, die sowohl das physische als auch das soziokulturelle Existenzminimum umfasst, nicht zu vereinbaren. „Der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen."