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Bild mit dem folgenden Text:
Des Weiteren ist der Parlamentsspiegel nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder
Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind
(Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen
gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts,
wie ein selbstständiges Werk geschützt.
Die erbetene Herausgabe scheidet auch aus diesem Grund aus. Gleiches
gilt für die von Ihnen erbetenen XML-Dateien mit Metainformationen zu
diesen Dokumenten. Ferner stehen auch die für Datenbanken geltenden
weiteren Schutzrechte der §§ 87a bis 87e UrhG einer Herausgabe im Wege
Bild mit dem folgenden Text: Des Weiteren ist der Parlamentsspiegel nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie ein selbstständiges Werk geschützt. Die erbetene Herausgabe scheidet auch aus diesem Grund aus. Gleiches gilt für die von Ihnen erbetenen XML-Dateien mit Metainformationen zu diesen Dokumenten. Ferner stehen auch die für Datenbanken geltenden weiteren Schutzrechte der §§ 87a bis 87e UrhG einer Herausgabe im Wege
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Bild mit dem folgenden Text:
Des Weiteren ist der Parlamentsspiegel nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder
Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind
(Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen
gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts,
wie ein selbstständiges Werk geschützt.
Die erbetene Herausgabe scheidet auch aus diesem Grund aus. Gleiches
gilt für die von Ihnen erbetenen XML-Dateien mit Metainformationen zu
diesen Dokumenten. Ferner stehen auch die für Datenbanken geltenden
weiteren Schutzrechte der §§ 87a bis 87e UrhG einer Herausgabe im Wege
Bild mit dem folgenden Text: Des Weiteren ist der Parlamentsspiegel nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie ein selbstständiges Werk geschützt. Die erbetene Herausgabe scheidet auch aus diesem Grund aus. Gleiches gilt für die von Ihnen erbetenen XML-Dateien mit Metainformationen zu diesen Dokumenten. Ferner stehen auch die für Datenbanken geltenden weiteren Schutzrechte der §§ 87a bis 87e UrhG einer Herausgabe im Wege
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