VG NDS urteilt, dass Gehwegparken nur zugelassen werden kann, wenn eine ausreichende (>2m) Gehwegrestbreite verbleibt. Wo das nicht gewährleistet werden kann, müssen die Parkplätze entfallen.
"Das Interesse der Anwohner am Erhalt von Parkmöglichkeiten in Grundstücksnähe ist nachvollziehbar, es bleibt aber hinter den Gütern der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Barrierefreiheit und der Rücksichtnahme gegenüber den Gehwegnutzern zurück.“
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