Zu Nr. 29: Mit öffentlichen Mitteln finanzierte Computerprogramme sollten im Sinne des Open Source-Gedankens für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Daher sollte der Quelltext der Programme frei verfügbar abrufbar sein, um ihre Weiterverwendung zu ermöglichen. Der Begriff der Computerprogramme ist breit zu verstehen. So sind Computerprogramme
grundsätzlich den Regeln einer bestimmten Programmiersprache genügende Folgen von Anweisungen und umfassen neben Anwendungen, Skripten, Schnittstellenbeschreibungen und Daten(austausch) formaten auch Algorithmen, die etwa zur Entscheidungsfindung oder -unterstützung genutzt werden. Würde eine Offenlegung des Quelltextes die Sicherheit informationstechnischer Systeme erheblich gefährden, muss er nach § 14 Nr. 2 nicht veröffentlicht werden.