10/ Und das ist ein Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes
BGH NJW 1953, 1440:
„Der damals im 16. Lebensjahr stehenden Tochter“ – so die Schilderung des BGH^1 – wurden von ihren Eltern „zu Zwecken der Erziehung [...] in einem Falle [...] ‚zweieinhalb‘ Mahlzeiten entzogen, weil sie wahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte, in Abwesenheit der Eltern vom Fenster aus mit Jungen sich verständigt zu haben. Sie erhielt kein Mittag- und kein Abendessen und am nächsten Tag zum Frühstück [nur] ein Stück trockenes Brot und Kaffee. In einem anderen Falle band die Angekl. das Mädchen an einem Stuhl fest, ehe sie für etwa 2 Stunden zum Zwecke von Besorgungen das Haus verließ. Ferner band der Angekl. das Mädchen zweimal die Nacht über im Bett um Leib und Beine über der Decke fest. In einem weiteren Falle schnitt die Angekl. dem Mädchen das Kopfhaar in so unregelmäßiger Weise kurz, daß es sich auf der Straße nicht sehen lassen konnte“.
Quelle: Heinrich, Manfred. 2011. Elterliche Züchtigung und Strafrecht. Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 5. 431–443. (https://www.zis-online.com/dat/artikel/2011_5_577.pdf)
Hab beim Blog-Post noch ein paar Zeitungsartikel hinzugefügt.